Satzung des Fördervereins „Wöddel Kids e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wöddel Kids“ - im Folgenden „Verein”
genannt.
genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Henstedt-Ulzburg und soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.
Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V“.
§ 2 Zweckbestimmung
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung
der Kinder des gemeindlichen Kindergartens „Am Wöddel“,
Am Wöddel 32, 24558 Henstedt-Ulzburg durch finanzielle,
materielle und personelle Unterstützung des Kindergartens.
der Kinder des gemeindlichen Kindergartens „Am Wöddel“,
Am Wöddel 32, 24558 Henstedt-Ulzburg durch finanzielle,
materielle und personelle Unterstützung des Kindergartens.
Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird
insbesondere durch nachfolgende
Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
insbesondere durch nachfolgende
Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
1. Unterstützung bei der Gestaltung des räumlichen
Umfeldes
Umfeldes
2. Anschaffung und/oder Bereitstellung von Materialien
und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der
Kindergartenarbeit
und finanziellen Mitteln zur Unterstützung der
Kindergartenarbeit
3. Förderung und Durchführung von gemeinschaftlichen
Veranstaltungen
Veranstaltungen
4. Unterstützung der Arbeit des Beirates des gemeindlichen
Kindergartens „Am Wöddel“
Kindergartens „Am Wöddel“
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten
steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Wöddel Kids“ e. V. verwendet.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur
Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten
steuerbegünstigten Zwecks des Vereins „Wöddel Kids“ e. V. verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
teilzunehmen.
Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit -
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden,
die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Die Aufnahmebestätigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied
und ist nur in der Wahrung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zulässig.
und ist nur in der Wahrung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zulässig.
Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn kein Kind des Mitgliedes den Kindergarten
„Am Wöddel“ mehr besucht, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich eine
weitere Mitgliedschaft als Fördermitglied.
„Am Wöddel“ mehr besucht, es sei denn, das Mitglied erklärt ausdrücklich eine
weitere Mitgliedschaft als Fördermitglied.
Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu
bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 5 dieser Satzung festgelegten
Mindestbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche
Beitrittserklärung an die Geschäftsführung. Die Fördermitgliedschaft endet durch
schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluss.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des
Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
Der Ausschluss eines Mitglieds/Fördermitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen
mündlich oder schriftlich zu äußern. In diesem Fall entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen
mündlich oder schriftlich zu äußern. In diesem Fall entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.09. des Jahres bis 31.08.
des Folgejahres.
des Folgejahres.
Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 12,-€ und ist im Voraus zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den
Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem
Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den
Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem
Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch die Kassenprüfer die
Kontrolle der Kasse durch Prüfung der Belege und des vom Kassenwart geführten
Kassenbuches.
Der von den Kassenprüfern gefertigte Bericht wird von diesen unterzeichnet und auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
Kontrolle der Kasse durch Prüfung der Belege und des vom Kassenwart geführten
Kassenbuches.
Der von den Kassenprüfern gefertigte Bericht wird von diesen unterzeichnet und auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstandes vorgelegt.
Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.
Von jeder Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt und in ein
Protokollbuch eingetragen. Protokollführer ist der stellvertretende Vorsitzende.
Bei dessen Verhinderung wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
Der Protokollführer unterzeichnet das jeweilige Protokoll.
Das Protokollbuch ist für jedes Mitglied auf Wunsch einsehbar.
Protokollbuch eingetragen. Protokollführer ist der stellvertretende Vorsitzende.
Bei dessen Verhinderung wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
Der Protokollführer unterzeichnet das jeweilige Protokoll.
Das Protokollbuch ist für jedes Mitglied auf Wunsch einsehbar.
Die ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Wahl des Vorstandes
· Bericht des Vorstands,
· Bericht des Kassenprüfers,
· Entlastung des Vorstands,
· Änderungen der Satzung
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr,
· Wahl der zwei Kassenprüfer (jährlich)
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des
18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung
teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei
Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei
Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§9 Vorstand
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
· ein/eine Vorsitzende/r
· ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
· ein/eine Kassenwart/in
.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als a
bgelehnt.
beschlussfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im
schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als a
bgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§10 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die
Dauer von einem Jahr zu wählen.
Dauer von einem Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich
den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeindlichen Kindergartens
„Am Wöddel“ zu verwenden hat.
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des gemeindlichen Kindergartens
„Am Wöddel“ zu verwenden hat.
§ 12 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
05.02.2010 beschlossen.
05.02.2010 beschlossen.